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Die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige.

14 Jan. 2025— 01:01 Uhr

Rentenversicherungspflicht für Selbstständige

Seit Jahren auch Thema bei uns.

Seit etwa 15 Jahren wird das Thema in Fachkreisen diskutiert – aber politisch passiert ist bis heute nichts: Eine generelle Pflicht zur Altersvorsorge für die rund 2,6 Millionen nicht obligatorisch altersversicherten Selbstständigen, wie sie auch die gescheiterte Ampel in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart hatte, bleibt eine offene Baustelle – und gehört aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung (DRV) auch in das Pflichtenheft einer neuen Bundesregierung. Das machte am Donnerstag die Präsidentin der DRV Bund, Gundula Roßbach, vor Journalisten in Würzburg deutlich.

Grund für den Handlungsbedarf in dieser Frage, der von Selbstständigen-Verbänden teilweise bestritten wird, ist aus Sicht der Rentenversicherung die drohende Gefahr von Altersarmut vieler Betroffener. Laut einer im Auftrag des Bundesarbeitsministerium (BMAS) und der DRV erstellten Studie gehören 38 Prozent der nicht obligatorisch für das Alter gesicherten Selbständigen zur Gruppe mit den geringsten Alterssicherungsansprüchen. Zum Vergleich: Von den Selbständigen mit obligatorischer Alterssicherung seien es der Studie zufolge “13 Prozent und von den rentenversicherungspflichtig Beschäftigten nur 11 Prozent”, sagte DRV-Chefin Roßbach. Zudem verfüge ein Drittel der nicht zur Altersvorsorge verpflichteten Selbstständigen “über keinerlei Vermögenswerte”.

Deswegen:

Heute schon an morgen denken. Sprich, finanziell fürs Alter vorsorgen. Das ist für alle wichtig – ganz besonders aber für Selbstständige.

Einige Berufsgruppen müssen in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen

Manche Selbstständige sind dazu verpflichtet, in die gesetzliche Rentenkasse einzuzahlen. “Dazu zählen etwa Handwerker, Künstler, Publizisten, Physiotherapeuten, Pflegekräfte oder freiberufliche Lehrer”, so Klaus Morgenstern vom Deutschen Institut für Altersvorsorge. Welche Berufsgruppen versicherungspflichtig sind, regelt das Sozialgesetzbuch VI (SGB VI, Paragraph 2).

Wer als Selbstständiger pflichtversichert ist, zahlt meist 18,6 Prozent des Einkommens in die Rentenversicherung ein. “Klar muss aber jedem sein, dass der Betrag eines Tages eine vergleichsweise niedrige Rente ergibt”, so Morgenstern. Daher sollten auch pflichtversicherte Selbstständige noch anderweitig finanziell fürs Alter vorsorgen.

Wer als Freiberuflerin oder Freiberufler in sogenannten Kammerberufen arbeiten, ist dort pflichtversichert – und zahlt einkommensabhängige Pflichtbeiträge. “Dazu zählen etwa Ärzte, Anwälte, Apotheker und Architekten”, sagt Morgenstern.

Freiwillig Versicherte können Beitragshöhe mitbestimmen

Das Gros der Selbstständigen muss sich indes freiwillig versichern. Auch sie können in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen – auf freiwilliger Basis.

Was dafür spricht, erklärt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung Bund: “Neben einer Absicherung fürs Alter ist immer auch ein Hinterbliebenenschutz für

Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Waisen enthalten.”

Die Höhe der freiwilligen Beiträge können Versicherte festlegen – der Mindestbeitrag im Jahr 2024 liegt bei 100,07 Euro pro Monat, der Höchstbeitrag bei rund 1404,30 Euro pro Monat. “Freiwillige Beiträge können Versicherte monatlich oder auch einmal jährlich zahlen”, erklärt von der Heide.

Was für pflichtversicherte Selbstständige gilt

Innerhalb von fünf Jahren können Selbstständige nach ihrer Existenzgründung die Pflichtversicherung in der Rentenversicherung beantragen. Einer der Vorteile: Pflichtversicherte Selbstständige sichern sich Ansprüche auf eine Rehabilitation oder eine Erwerbsminderungsrente.

Die Pflichtbeiträge können Selbstständige entweder als Regelbeitrag oder entsprechend des tatsächlichen Einkommens zahlen. Der Regelbeitrag beträgt im Westen rund 657,51 Euro pro Monat sowie im Osten seit Anfang 2022 rund 644,49 Euro. Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und in den drei folgenden Kalenderjahren ist es auch möglich den halben Regelbeitrag zu zahlen.

In jedem Fall gilt bei der gesetzlichen Rentenversicherung: Es fallen keine zusätzlichen Kosten oder eine Gesundheitsprüfung an. “Die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt bei Zahlung einer Rente auch Teile der Krankenversicherung bis zu 50 Prozent eines Beitrags”, sagt von der Heide.

Alternativen und zusätzliche Absicherungsoptionen für das Alter

Zusätzlich zur Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung haben Selbstständige noch mehr Möglichkeiten privat vorzusorgen, z.B. in Form der Rürup-Rente.

Wie hoch die Rente eines Tages ausfällt, hängt unter anderem von den eingezahlten Beiträgen sowie den genauen Vertragsbedingungen ab. Die Höhe der Beitragszahlung sei flexibel. “Die Beiträge können Versicherte meist jederzeit dem eigenen Bedarf oder der Leistungsfähigkeit anpassen”, so von der Heide.

Allerdings: “Bei einer Rürup-Rente ist meist nur eine Altersabsicherung enthalten”, erklärt von der Heide. Die Bausteine Hinterbliebenenschutz und Erwerbsminderung können Versicherte bei Bedarf zwar hinzunehmen – dadurch entstehen aber meist zusätzliche Kosten. Was sich auf die Rendite auswirken kann.

Es lohnt sich also, wenn Selbstständige sich bei ihrer Altersvorsorge sowie der Absicherung für Erwerbsminderung unabhängig beraten lassen – möglich ist dies bei uns.

Unser sozialer Auftrag wird aufgewertet

Der Vermittlerverband AfW steht dem Vorhaben weiterhin positiv gegenüber. Die gescheiterte Ampelregierung hatte in ihrem Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass die Pflicht zur Altersvorsorge „mit Wahlfreiheit“ eingeführt werden soll. Konkret bedeutet das: Alle neuen Selbstständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem unterliegen, sind künftig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.

Allerdings können sie im Rahmen eines „einfachen und unbürokratischen Opt-Outs“ stattdessen auch privat vorsorgen.“ Opt-Out“ ist der englische Begriff für „etwas nicht mitmachen“ oder „sich gegen etwas entscheiden“. In diesem Fall heißt das, dass sich Selbstständige nicht für eine von der Regierung angebotene Option entscheiden, sondern für ein privates Vorsorgeprodukt. Dieses Produkt muss insolvenz- und pfändungssicher sein und zu einer Absicherung oberhalb des Grundsicherungsniveaus führen.

Damit wird aus Sicht des AfW der soziale Auftrag für unabhängige Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler aufgewertet, denn: Hierfür sei eine fachkundige Beratung unabdingbar.

„Hier entsteht für uns ein neues Beratungsfeld für die spannende Zielgruppe der neuen Selbständigen, die wir damit ansprechen können“, sagt Frank Kesper, Geschäftsführer von FINANZAKTIV. „Wir betreuen ja seit Jahren schon Selbstständige und selbstständige Unternehmer und wissen um die besonderen Bedürfnisse und Anforderungen dieser Zielgruppe“.

Chancen für die Beraterbranche sieht auch der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM). Er geht davon aus, dass ein Großteil der Selbstständigen von der „Opt-Out-Option“ Gebrauch machen wird. Es sei ein Unterschied, ob jemand in eine Umlage einzahle oder ob der Anspareffekt direkt nachverfolgt werden könne.

Die kommende Pflicht zwingt Selbstständige zur Auseinandersetzung

Sie Ampelkoalition konnte dieses Vorhaben auf Grund der aktuellen Ereignisse nicht mehr durchsetzen. Aber auch die neue Regierung wird sich dieses Themas annehmen – es ist nur eine Frage der Zeit, bis das Gesetz kommt. Durch die Pflicht seien Selbstständige gezwungen, sich mit dem Thema Altersvorsorge auseinander zu setzen und über Alternativen zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzudenken. Vor allem Soloselbstständige würden diese Themen häufig verdrängen.

„Hier kommen wir ins Gespräch. Wir haben so auch die Möglichkeit, andere Vorsorgethemen wie etwa die Absicherung der Arbeitskraft anzusprechen“ sagt Frank Kesper. „Wir wissen auch aus der Zusammenarbeit mit unseren selbstständigen Kunden, dass diese ihre Altersvorsorge lieber „alternativ zum Staat“ organisieren und der Versprechung, die gesetzliche Rentenversicherung sei sicher, nicht „blind Glauben schenken“. Außerdem glauben wir, dass ein staatliches Standardprodukt nicht zu den unterschiedlichen Anforderungen der Kunden an ihre Altersvorsorge passt. Hier muss es eine sehr individuelle Beratung und Umsetzung geben.“

Wichtig scheint den meisten Selbstständigen dabei das Thema Sicherheit. 64 Prozent der Befragten nannte die Sicherheit ihrer Rente als Priorität. 44 Prozent ist darüber hinaus Flexibilität in der Auszahlphase wichtig, 38 Prozent in der Sparphase. Knapp ein Drittel nannte höhere Renditen, beispielsweise durch Investments am Kapitalmarkt, als besonders wichtig.  

Was bedeutet das für die monatliche Belastung von Selbstständigen?

AV-Pflicht für Selbstständige

Die Einführung der Vorsorgepflicht für bislang nicht obligatorisch abgesicherte Selbstständige war ab diesem Jahr vorgesehen. Die Pflicht soll für alle selbstständigen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 450 € monatliche gelten. Das entspricht der Regelung, die für heute bereits pflichtversicherte Selbstständige gilt, also für:

– Handwerker und Hausgewerbetreibende

– Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte

– Künstler und Publizisten

– Selbstständige mit einem Auftraggeber

– Seelotsen sowie Küstenschiffer und –fischer

sowie bestimmte weitere Selbstständige.

Grundsätzlich ist eine Versicherung über die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) sowie die Möglichkeit einer anderweitigen Versicherung auf gleichem Niveau vorgesehen.

Als Übergangsregel ist laut dem Bericht geplant, nur Gründer*innen sowie Selbstständige unter 35 Jahren in die Vorsorgepflicht einzubeziehen. Vorgesehen ist, dass die Beiträge unterhalb eines Jahresgewinns von 40.000 € proportional zum Einkommen erhoben werden: in Höhe des Beitrags zur GRV von derzeit 18,6 %. Ab einem durchschnittlichen Monatsgewinn von 3.333 € sollen Selbstständige den Beitrag einfrieren können. Der Wert liegt damit noch unterhalb der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (bis zu der auf abhängige Arbeit Beiträge fällig sind), die im Jahr 2021 bei monatlich 7.100 € (West) bzw. 6.700 € (Ost) liegt.

Konkret sollen Selbstständige den Beitrag auf Höhe des Durchschnittsverdienstes der GKV-Versicherten, der sogenannten Bezugsgröße kappen können. Existenzgründer*innen sollen den Beitrag in den ersten drei Jahren auf die Hälfte des daraus errechneten sogenannten Regelbeitrags – also auf rund 300 € / Monat – reduzieren können. Anders als bei der Künstlersozialversicherung, die als Sondersystem erhalten bleibt, ist kein Auftraggeber- oder Staatsbeitrag vorgesehen.

Es ist davon auszugehen, dass auch die neue Regierung diese Zahlen zu Grunde legen wird.

Quellen:

Deutsche-rentenversicherung.de

Selbstständigen.info

Frauen-berufsperspektive.de

Tagesschau.de

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